Heilpraktiker Verband Südwest e.V.

Geschäftsstelle: Heilkundezentrum Saarlouis
Kaiser Friedrich Ring 30
66740 Saarlouis
Fon: 06831-4870732
Fax: 06831-4870836
email: info@hpvsw.de

Willkommen!

Aktuelle Informationen
Suche:
16.06.2023 Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker:inne

 

Münster/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern (15. Juni 2023) in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatten den Klägerinnen und Klägern die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen.

Die Klägerinnen und der Kläger entnehmen bei den untersagten Behandlungen Blut bei den Patientinnen und Patienten und mischen dieses vor der Reinjektion mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneien.

In der mündlichen Verhandlung, die am 15. Juni 2023 in Leipzig stattfand, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster (BVerwG 3 C 3.22 u. a.). Die Blutentnahme dürften nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich nur ärztliche Personen durchführen – nicht aber Heilpraktiker:innen. Die hier fraglichen Eigenblutbehandlungen unterfielen auch nicht der Ausnahme des § 28 TFG für „homöopathische Eigenblutprodukte“.

Mit ihren Klagen gegen das Verbot waren die Heilpraktiker:innen bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Schon die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägerinnen und dem Kläger zu Recht untersagt worden sei.

Michel Frisch / 01.07.2023   
KEINE IMPFPFLICHT NACH § 20A IFSG MEHR SEIT DEM 1.1.2023

Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Immunisierungsnachweis.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/inhalts_bersicht.html

Michel Frisch / 05.01.2023   

Eigenbluttherapie – Hinweis zum Urteil des VG Münchens


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) sind einzelne Formen der Eigenbluttherapie zulässig, während andere Formen untersagt bleiben.

Ähnlich wie auch das VG Osnabrück entschieden hat, sind nach Auffassung der zuständigen Kammer die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (homöopathische Eigenbluttherapie) zulässig. Eigenbluttherapien, wie die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie seien jedoch ausschließlich Ärzten vorbehalten.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und besitzt somit rechtlich (noch) keine Verbindlichkeit. Auch nach Eintritt der Rechtskraft gilt es unmittelbar nur zwischen den beteiligten Parteien des Klageverfahrens. Allerdings wären in diesem Fall Klagen von anderen Heilpraktikern aus dem selben Gerichtsbezirk gegen vergleichbare Untersagungsverfügungen sehr wahrscheinlich ebenfalls erfolgreich. Vorsorglich sollte der Heilpraktiker sich beim zuständigen Amt über dessen Rechtsansicht erkundigen.
In Hessen wird aktuell durch die Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (nur) die native Eigenblutbehandlung dort wieder anzeigefähig ist.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. René Sasse  www.sasse-heilpraktikerrecht.de vom 06.10.22

Michel Frisch / 28.10.2022   
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit einem Beschluss vom heutigen Tag bestätigt. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurück.
Michel Frisch / 19.05.2022   
WERDEN DIE HEILPRAKTIKER/INNEN ABGESCHAFFT?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein schriftliches Stellungnahmeverfahren durchgeführt
Am 8.7.2021 hat das BMG 62 Verbände aus dem Gesundheitsbereich und auch einige Heilpraktikerverbände angeschrieben und um die Beantwortung von 12 Fragen gebeten, die sich aus dem BMG-Gutachten für den Heilkundebereich ergeben.

Wir haben den Heilpraktiker/innen-Berufs- und Fachverbände daraufhin angeboten, eine gemeinsame Stellungnahme auf Basis der schon existierenden juristischen Bewertung des BMG-Gutachtens unseres Verbandes in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Dr. Renè Sasse zu verfassen. 18 Berufs- und Fachverbände haben sich auf eine solche gemeinsame Fragenbeantwortungen geinigt. Am 19.08.2021 ist die gemeinsame Stellungnahme dem Ministerium zugeleitet worden.

Einige Verbände haben signalisiert, dass sie in einem eigenen Anschreiben ans BMG die gemeinsamen Positionen teilweise oder ganz übernehmen. Wieder andere wollen von einer solchen gemeinsamen Aktion nichts wissen.

BMG Stellungnahme


Bundesministerium für Gesundheit: Das Rechtsgutachten-Verfahren zum Heilpraktikerrecht
Das Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums wurde vom Aachener Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht Prof. Dr. Christof Stock erstellt und datiert vom 21.04.2021. Es umfasst 308 Seiten und beschäftigt sich umfassend mit dem Heilpraktikerrecht, dem Heilkundebegriff, den Ärzten, den Gesundheitsfachberufen, den sektoralen und den Voll-Heilpraktiker/innen. Direkt-Link Gutachten BMG

Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums steht zu lesen:
"Mit dem Rechtsgutachten ist eine Grundlage für die weitere öffentliche und ergebnisoffene Diskussion des Heilpraktikerrechts geschaffen worden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird in einen ersten fachlichen Austausch mit den für den Vollzug des Heilpraktikergesetzes zuständigen Ländern treten, in einem weiteren Schritt werden dann die betroffenen Verbände in den Diskussionsprozess einbezogen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist dabei bestrebt, einen transparenten Meinungsbildungsprozess zu strukturieren, in den alle betroffenen Kreise einbezogen werden."
Quelle: BMG

Rechtsanwalt Dr. R. Sasse hat in unserem Auftrag das BMG-Gutachten bewertet. Wir stellen seine Stellungnahme allen Interessierten zur Verfügung: 
Sasse-BMG-Stellungnahme 17.6.2021

Wichtig: Auch Prof. Dr. Stock kommt zu der Auffassung, das ein Abschaffen der Heilpraktiker/innen verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Unser eigenes Gutachten zum Heilpraktikerrecht von Dr. R. Sasse können Sie hier einsehen: Sasse-Rechtsgutachten

Vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 wird es keinen Gesetzentwurf geben. Nach der Wahl müssen wir schauen, welche Regierungskoalition gebildet wird und wie lange dies dauert, welche Abgeordneten gewählt wurden, wer für uns zuständig ist. Dann kommt die spannende Frage, ob der bisherige Gesundheitsminister auch der neue sein wird.

Pressespiegel:
MedicalTribune-Online-9.6.2021: Heilpraktiker als Heilberuf
Unsere schärfsten Gegner sind nicht erfreut: GWUP


 


Die Hintergründe

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat noch kein Gesetz auf den Weg gebracht. Es wurde Ende 2019 ein Gutachten zum Heilpraktikerrecht in Auftrag gegeben. Im Gutachten sollen alle Aspekte des Heilpraktikerrechts beleuchtet werden (s. unten die Leistungsanforderungen).

Manche unserer Gegner jubeln: Die Heilpraktiker sollen abgeschafft werden.

Die Wahrheit: Von vielen zu untersuchenden Aspekten zum Heilpraktikerrecht ist die Abschaffungsfrage in der Rechtsgutachten-Anforderung ein zu untersuchender Punkt. Das müssen wir sehr ernst nehmen. Aber es geht nicht einfach um ein Abschaffungs-Gutachten.

Auch die Arbeitsgruppe Heilpraktikerwesen der Gesundheitsministerkonferenz hatte bereits im November 2019 ein ausführliches Papier zur Heilpraktikerreform vorgelegt. Sowohl dieser Beschluss als auch der Beschluss aus 2020 liegt uns vor.

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU/CSU/SPD sieht vor, „das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen“. Diese Überprüfung ist nun Ende 2019 durch das Gutachten auf den Weg gebracht.

Wird das BMG-Gutachten rechtlich objektiv geschrieben, werden es die Apologeten des Untergangs unserer Arbeit schwerer haben. In jedem Fall wissen wir dann endlich, auf was wir uns einstellen müssen und wie wir konkret reagieren können.

Geht der Gesetzgeber einen Weg, den wir nicht mittragen können, bleibt uns u.a. der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Unser Berufsverband hat sich darauf juristisch eingestellt.

Wachsamkeit ist angesagt.

Wir haben ein eigenes Rechtsgutachten bei dem renommierten Juristen und Kenner des Heilpraktikerrechts Dr. René Sasse aus Dortmund in Auftrag gegeben. Berufsverbände, Heilpraktikerschulen und Einzelpersonen (Heilpraktiker/innen, Patient/innen) haben uns dabei unterstützt und sich in die Unterstützer-Liste eintragen lassen.

Das Gutachten ist inzwischen fertig und kann von allen Interessierten genutzt werden: www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

Wichtig ist auch, dass nicht nur wir als Berufsverband mit einem eigenen Rechtsgutachten agieren, sondern dass alle Betroffenen - ob Heilpraktiker/in und/oder Patient/in - nicht nachlassen, das Gesundheitsministerium, die Abgeordneten und die Medien anzuschreiben und anzusprechen.

Beschwerdetexte für Patientinnen und Patienten - Adressat das Bundesgesundheitsministerium - und weiteres Informationsmaterial stellen wir auf unserer Website zur Verfügung. 
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/aktuelle-berufspolitik/348-patienten-musterbrief-unterschriftenliste-und-website-mustertext

Über die Entwicklung informieren wir auf unserer Sonderseite aktuell: https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/aktuelle-berufspolitik/333-ein-eigenes-rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht

Wir geben Ihnen hier die Links zu unseren Info-Papieren und den Beschwerdemöglichkeiten bei den Presse-, Rundfunk- und Fernsehanstalten:
Journalistische Sorgfaltspflicht und die Beschwerdemöglichkeiten

Zum Lesen, Herunterladen und Verteilen:
Die 10 Säulen des Heilpraktikerberufes

Unser 2018er Rechtsgutachten zum derzeitigen Heilpraktikerrecht

Anhang

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30.10.2019 eine öffentliche Ausschreibung für die Erstellung eines Rechtsgutachtens zum Heilpraktikerrecht ausgeschrieben: Sie finden die Ausschreibung hier: evergabe-online.de

Eine Bewerbung muss bis zum 28.11.2019 eingereicht werden.

Auszug aus den Leistungsanforderungen

1.1. Rechtliche Grundlagen
…Trotz dieser Maßnahmen steht das Berufsbild des Heilpraktikers wiederkehrend im Mittelpunkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum, wobei angesichts einer fehlenden Reglementierung der Ausbildung sowie der heilkundlichen Befugnisse, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben, regelmäßig eine Stärkung der Patientensicherheit gefordert wird. 
Der Koalitionsvertrag der laufenden, 19. Legislaturperiode sieht vor diesem Hintergrund vor, das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen. 

1.2. Legaldefinition
… Weiterhin häufen sich Forderungen nach einer Übertragung von Heilkunde auf einzelne Gesundheitsfachberufe, um ihre Berufsausübung unabhängiger von der ärztlichen Delegation zu machen oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

2. Gegenstand und Laufzeit
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Gestaltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte. 
Zur Bewertung des Angebots ist eine schriftliche Konzeption zu erstellen. Falls Bietende zur Erfüllung des Auftrags eine Zusammenarbeit mit Dritten planen, sind die Verantwortlichkeiten für einzelne Arbeitspakete darin transparent darzustellen. Der Auftrag soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.


Das Gutachten soll dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
2.1. Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Abs. 1 Nummer 19 Grundgesetz zu regeln.
Kann neben dem Arzt ein weiterer Heilberuf durch Bundesrecht geregelt werden. 
Bewertung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Arzt und Heilpraktiker. 
Muss sich dann die Ausbildung an der Medizinerausbildung orientieren, können neben dem Arztvorbehalt weitere Erkrankungen ausgeschlossen werden.

2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts
Einfluss des Heilpraktikergesetzes auf Neuregelungen. 
Gibt es die grundsätzliche Möglichkeit, den Heipraktikerberuf entfallen zu lassen? 
Übergangsregelungen für aktuell tätige Heilpraktiker und Personen, die sich derzeit in Ausbildung befinden.

2.3. Legaldefinition der Heilkunde
Was würde der Wegfall der Heilkunde-Definition bedeuten, muss die Defition von Heilkunde dann in einem anderen Gesetz geregelt werden. 
Was muss beachtet werden, würde das Heilpraktikergesetz ersatzlos entfallen.

2.4. Neuordnung des Heilkundebegriffs
Welche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es. 
Welche Auswirkungen gäbe es auf andere Heilberufe, auf den Heilpraktikerberuf oder auch auf die Ärzteschaft.

2.5. Zur Sektoralen Heilpraktikererlaubnis
Können nach dem geltenden Recht sektorale Heilpraktikererlaubnisse eingeschränkt werden. 
Können bei einer Neuregelung die sektoralen Heilpraktikererlaubnisse wegfallen? 
Wären Übergangsregelungen notwendig, obwohl ihre Einführung keine gesetzliche Grundlage hat, sondern nur auf Richterrecht beruht.

 

Michel Frisch / 26.08.2021   
Informationsschreiben zu den Priorisierungscodes für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nach S 3 Nr. 5 CoronaImpfV

In der vergangenen Woche ist die aktualisierte Coronavirus-lmpfverordnung mit Wirkung vom 8. Februar 2021 in Kraft getreten. 

Gemäß S 3 Nummer 5 haben auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie deren Praxispersonal Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:

Näheres finden Sie unter der Datei Ablage Priorisierungscode im Login Bereich für Mitglieder im Heilpraktikerverband Süd West

 

 

 

Michel Frisch / 01.03.2021   
Heilpraktikerrecht

Juristisches Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht

Erstellt von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Veröffentlicht im September 2020

https://www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

 

Michel Frisch / 18.11.2020   

Labordiagnostik für Heilpraktiker vor dem Aus?
Nein!
Wichtige Informationen zu den geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes

 

 

wir möchten Sie darüber informieren, dass die geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der GANZIMMUN Diagnostics AG oder der Laborgemeinschaft deutscher Heilpraktiker haben werden. Sie werden auch in Zukunft wie gewohnt Ihre labordiagnostischen Untersuchungsaufträge in Auftrag geben können!  

Seit den letzten Wochen gibt es viel Unruhe und Verwirrung zum Thema „Änderungen des MTA-Gesetzes“. In den verschiedensten Kommentaren und Meldungen war zu lesen, dass es Heilpraktikern nur aufgrund des MTA-Gesetzes erlaubt sei, Labordiagnostik in Anspruch zu nehmen. Eine Änderung des MTA-Gesetzes wäre mithin das Aus für eine Zusammenarbeit zwischen Heilpraktikern und Laboren. Dies trifft absolut nicht zu.  

Das MTA-Gesetz in seiner jetzigen Fassung führt tatsächlich namentlich Heilpraktiker auf – aber in einem gänzlich anderen Zusammenhang als vielerorts interpretiert. Unter den §§ 9 und 10 werden aktuell noch Heilpraktiker neben Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als berechtigte Personengruppen genannt, die gegenüber der MTA Weisungsbefugnis haben und somit – z. B. in einem eigenen Labor – diesen den Auftrag erteilen können, labordiagnostische Verfahren durchzuführen. 

Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin sind nun die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nicht mehr aufgeführt. 

Unter § 5, Absatz 5 des aktuellen Entwurfs des besagten Gesetzes* ist zu lesen:

 

§

(5) Tätigkeiten [Hinweis: der MTA], deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen [Hinweis: Das betrifft auch die MTA.] nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung ausgeübt werden.

 

Was

 

  • Was soll sich hier also ändern?
    Unter den weisungsberechtigten Personen sind keine Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mehr aufgeführt. Der Berufsverband Deutscher Laborärzte begründet die Forderung, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker aus dem MTA-Gesetz zu streichen, wie folgt: „Die Möglichkeiten der Anordnung zu erbringender Tätigkeiten [Hinweis: durch MTAs] durch Dritte ist für eine erfolgreiche Berufsausübung [Hinweis: der MTA] von großer Bedeutung. Die Leistungsanordnung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise gerechtfertigt. Heilpraktiker […] verfügen über keine Human- oder Tiermedizinern auch nur annähernd vergleichbare Qualifikation. Der BDL ist davon überzeugt, dass sie weder qualifikations- noch praktisch-tätigkeitsbezogen in der Lage sind, derartige Anordnungen [Hinweis: Anordnungen gegenüber den MTAs] zu verantworten und mit den so erwirkten Leistungen angemessen umzugehen [Hinweis: z.B. Laborergebnisse auf Plausibilität zu prüfen bzw. zu validieren].“

 

  • Was hat das für eine Konsequenz?
    Die MTAs dürfen zukünftig keine Weisungen mehr von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern entgegennehmen und können durch diese nicht mehr überwacht bzw. kontrolliert werden, wenn es um die Durchführung von diagnostischen Verfahren geht, die der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen.

 

  • Was heißt das nicht?
    Dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker keine Untersuchungsaufträge mehr an einen Laborarzt erteilen dürfen. Die geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes ändern also nichts an der Beziehung zwischen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern als Einsender und dem Laborarzt als Empfänger eines Untersuchungsauftrages. Es gibt in der Labordiagnostik zwar den sog. Arztvorbehalt – aber der bezieht sich nur auf spezielle Analysen, die z. B. durch das Gendiagnostikgesetz oder das Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Die Ausübung der Heilkunde ist untrennbar mit diagnostischen Maßnahmen, mithin auch labordiagnostischen Maßnahmen verknüpft. 

 

  • Für wen ist denn dann die Gesetzesreform überhaupt relevant?
    Für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die MTAs angestellt haben – also beispielsweise ein Labor betreiben. Denn die MTAs dürften dann keine Weisung mehr von ihrem Arbeitgeber, also dem laborbetreibenden Heilpraktiker, entgegennehmen.

 

Unabhängig davon, dass sich für Sie als Einsender der GANZIMMUN Diagnostics AG oder als Mitglied der LdH nichts ändern würde, sollte auf jeden Fall versucht werden, Einfluss auf die geplanten Gesetzesänderungen zu nehmen. Dies ist auch insbesondere im Interesse der von Heilpraktikern geführten Labore bzw. Laborgemeinschaften. Darum kümmern sich derzeit sehr engagiert die Berufsverbände, die sich bereits an den Gesundheitsausschuss des Bundestages gewandt haben.

Michel Frisch / 05.11.2020   

Gemäß dem auf der letzten Mitgliederversammlung einstimmig gefassten Beschluss erfolgt der Austritt des UDH  Landesverbandes Saar zum Jahresende 2020 aus dem Bundesverband. Das entsprechende Kündigungsschreiben ist per Einschreiben dem Vorstand des Bundesverbandes zugestellt worden.

Am 05.05.2020 wurde im Registerblatt VR163 mit dem Namen „Heilpraktiker Verband Süd-West e.V.“ unser neuer Verband eingetragen. Nach einer Übergangsfrist bis Jahresende müssen für die HP und HPA entsprechend neue Berufsausweise hergestellt werden.  Dazu benötigt die Geschäftsstelle ein aktuelles Passfoto der Mitglieder und bittet darum, dieses bis zum 15.September 2020 entweder digital im Mitgliederbereich hochzuladen oder als  herkömmliches analoges Foto in der Geschäftsstelle oder einem der Vorstandsmitglieder abzugeben. Ebenfalls werden mit geändertem Logo und  Beschriftung neue Stempel hergestellt. Die Ausgabe der Stempel und der Berufsausweise erfolgt voraussichtlich Ende des Jahres 2020 oder zu Beginn 2021. Danach sind die Verwendung der bisherigen Stempel und Berufsausweise rechtlich nicht mehr zulässig, diese entsprechend dauerhaft ungültig zu machen oder in der Geschäftsstelle bzw. bei einem der Vorstandsmitglieder abzugeben.

Namentlich aller Vorstandsmitglieder bedanken wir uns für Ihre Mithilfe bei der anstehenden Umstrukturierung und hoffen sehr, dass nach den Monaten des gesellschaftlichen Ausnahmezustandes bald wieder geregelte Fortbildungen stattfinden können und sich der Praxisalltag normalisiert. Kein digitales Medium kann den direkten kollegialen Austausch und die konkreten Begegnungen und zwischenmenschlichen Kontakte adäquat ersetzen.

Michel Frisch / 05.07.2020   
Kleinunternehmer-Soforthilfe

Kleinunternehmer-Soforthilfe

Das Soforthilfe-Programm von Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger und Finanzminister Peter Strobel tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit ist das Saarland nach Bayern das erste Bundesland, indem Soforthilfen bereits beantragt werden können. 30 Millionen Euro stellt die Landesregierung zur Verfügung, je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3.000 bis 10.000 Euro bekommen. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, vorausgesetzt, alle Angaben sind korrekt.

Das Geld aus dem Landesprogramm steht direkt zur Verfügung. Wenn - wie erwartet - ein vergleichbares Bundesprogramm zur Verfügung steht, wird sichergestellt, dass Antragssteller ein mögliches Plus zu den Fördersätzen des Bundes zusätzlich bekommen. Wer also im ersten Schritt 3.000 Euro vom Land bekommt, kann in einem zweiten Schritt weiteres Geld vom Bund bekommen, allerdings maximal bis zur Zuschusshöhe des Bundes.

Der Antrag und die Antragsbearbeitung sind so einfach und unbürokratisch wie möglich gestaltet. Wer Soforthilfe braucht, lädt den Antrag herunter, füllt ihn aus, fotografiert oder scannt ihn und schickt ihn an die zentrale Mailadresse des Ministeriums: soforthilfe@wirtschaft.saarland.de

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Richtlinie_Kleinunternehmer_Soforthilfe.pdf

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Antrag_Soforthilfe.pdf

Michel Frisch / 25.03.2020   
Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus

Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus


Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Pressemitteilung 104
Sonntag, 22. März 2020
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf

ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter

möglich.
8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

Michel Frisch / 22.03.2020   
PANORAMA: SCHWERWIEGENDE RECHERCHEFEHLER UND ZAHLREICHE INHALTLICHE MÄNGEL

Wir veröffentlichen das anwaltliche Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse im Auftrag des Berufsverbandes Freie Heilpraktiker e.V. an die Panorama-Redaktion. Der TV-Beitrag vom 31.10.2019 diskreditiert den gesamten Berufsstand der Heilpraktiker/innen in pauschaler, unangemessener und unsachlicher Art und Weise.

Juristische Stellungnahme von Dr. R. Sasse und dem Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V.

Michel Frisch / 18.11.2019   
Werden Sie Mitglied im Heilpraktiker Verband Südwest

Antrag auf Mitgliedschaft -Hier-  

Was tut der Verband für Sie?

 

Wir beraten Mitglieder kostenlos in wichtigen Berufsfragen des Heilpraktikers, wie z.B.:

Beratung bei der Praxiseröffnung
Vermittlung von Praktikantenplätzen für Heilpraktikeranwärter
Beratung von Patienten bei der Suche nach Therapeuten
Beratung von Kollegen bei grundsätzlichen Fragen zu ihrer Berufsausübung
Vermittlung von Gruppenverträgen im Rahmen von Krankentagegeldversicherungen sowie für den
Betriebs- und Arbeitsschutz
Hilfe durch geschulte Gutachter für Patienten und Kollegen
Weiterbildung durch Fachfortbildungsangebote
Zusendung von Gesetzesänderungen
Vermittlung von juristischer Beratung
Kostenlose Eintragung in die -Therapeutenliste im Internet
Gutachterliche Tätigkeiten im Ministerium und Gesundheitsämtern
Darüberhinaus sind wir im Interesse unseres Berufsstandes in Gesundheitsämtern und Ministerien
auf Landes- und Bundesebene tätig.

Jahresprogramm zur Aus- und Weiterbildung

Der Heilpraktiker Verband Südwest bietet jährlich ein Programm zur Aus- und Weiterbildung an. Alle
Termine finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen.

Mitgliedsbeiträge

Unsere Mitgliedsbeiträge betragen für Heilpraktiker EUR 16,- und für Heilpraktiker-Anwärter/ Fördermitglieder EUR 8,-
monatlich.

 

Michel Frisch / 11.07.2018   
Musterschreiben Datenschutzverordnung für Patienten-Info und Webseite

Musterschreiben Datenschutzverordnung für Patienten-Info und für die Webseite sowie Hinweise zur DSGVO finden Mitglieder der UDH Saarland auf folgendem Link.

Datenschutz Muster Patienten-Info /Webseite

 

 

 

Michel Frisch / 18.05.2018   
Unsere Satzung
Michel Frisch / 16.03.2018   

 

Alle Fachfortbildungen u. Veranstaltungen finden, sofern nichts anderes angegeben ist, im  

Victor's Residenz-Hotel Saarlouis

Bahnhofsallee 4 66740 Saarlouis

Tel. +49 6831 980-0 Fax +49 6831 980-603

Sowohl zum Stammtisch als auch zu anderen Veranstaltungen der UDH Saar sind auch Kollegen anderer Verbände herzlich eingeladen.

Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldungper e-mail zu unseren Fachfortbildungen bis zu 5 Tagen vorher erforderlich. Bei Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ohne vorheriger Anmeldung wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben.

Michel Frisch / 28.05.2015   
Aktuelle Informationen
Suche:
16.06.2023 Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker:inne

 

Münster/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern (15. Juni 2023) in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatten den Klägerinnen und Klägern die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen.

Die Klägerinnen und der Kläger entnehmen bei den untersagten Behandlungen Blut bei den Patientinnen und Patienten und mischen dieses vor der Reinjektion mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneien.

In der mündlichen Verhandlung, die am 15. Juni 2023 in Leipzig stattfand, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster (BVerwG 3 C 3.22 u. a.). Die Blutentnahme dürften nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich nur ärztliche Personen durchführen – nicht aber Heilpraktiker:innen. Die hier fraglichen Eigenblutbehandlungen unterfielen auch nicht der Ausnahme des § 28 TFG für „homöopathische Eigenblutprodukte“.

Mit ihren Klagen gegen das Verbot waren die Heilpraktiker:innen bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Schon die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägerinnen und dem Kläger zu Recht untersagt worden sei.

Michel Frisch / 01.07.2023   
KEINE IMPFPFLICHT NACH § 20A IFSG MEHR SEIT DEM 1.1.2023

Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Immunisierungsnachweis.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/inhalts_bersicht.html

Michel Frisch / 05.01.2023   

Eigenbluttherapie – Hinweis zum Urteil des VG Münchens


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) sind einzelne Formen der Eigenbluttherapie zulässig, während andere Formen untersagt bleiben.

Ähnlich wie auch das VG Osnabrück entschieden hat, sind nach Auffassung der zuständigen Kammer die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (homöopathische Eigenbluttherapie) zulässig. Eigenbluttherapien, wie die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie seien jedoch ausschließlich Ärzten vorbehalten.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und besitzt somit rechtlich (noch) keine Verbindlichkeit. Auch nach Eintritt der Rechtskraft gilt es unmittelbar nur zwischen den beteiligten Parteien des Klageverfahrens. Allerdings wären in diesem Fall Klagen von anderen Heilpraktikern aus dem selben Gerichtsbezirk gegen vergleichbare Untersagungsverfügungen sehr wahrscheinlich ebenfalls erfolgreich. Vorsorglich sollte der Heilpraktiker sich beim zuständigen Amt über dessen Rechtsansicht erkundigen.
In Hessen wird aktuell durch die Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (nur) die native Eigenblutbehandlung dort wieder anzeigefähig ist.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. René Sasse  www.sasse-heilpraktikerrecht.de vom 06.10.22

Michel Frisch / 28.10.2022   
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit einem Beschluss vom heutigen Tag bestätigt. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurück.
Michel Frisch / 19.05.2022   
WERDEN DIE HEILPRAKTIKER/INNEN ABGESCHAFFT?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein schriftliches Stellungnahmeverfahren durchgeführt
Am 8.7.2021 hat das BMG 62 Verbände aus dem Gesundheitsbereich und auch einige Heilpraktikerverbände angeschrieben und um die Beantwortung von 12 Fragen gebeten, die sich aus dem BMG-Gutachten für den Heilkundebereich ergeben.

Wir haben den Heilpraktiker/innen-Berufs- und Fachverbände daraufhin angeboten, eine gemeinsame Stellungnahme auf Basis der schon existierenden juristischen Bewertung des BMG-Gutachtens unseres Verbandes in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Dr. Renè Sasse zu verfassen. 18 Berufs- und Fachverbände haben sich auf eine solche gemeinsame Fragenbeantwortungen geinigt. Am 19.08.2021 ist die gemeinsame Stellungnahme dem Ministerium zugeleitet worden.

Einige Verbände haben signalisiert, dass sie in einem eigenen Anschreiben ans BMG die gemeinsamen Positionen teilweise oder ganz übernehmen. Wieder andere wollen von einer solchen gemeinsamen Aktion nichts wissen.

BMG Stellungnahme


Bundesministerium für Gesundheit: Das Rechtsgutachten-Verfahren zum Heilpraktikerrecht
Das Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums wurde vom Aachener Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht Prof. Dr. Christof Stock erstellt und datiert vom 21.04.2021. Es umfasst 308 Seiten und beschäftigt sich umfassend mit dem Heilpraktikerrecht, dem Heilkundebegriff, den Ärzten, den Gesundheitsfachberufen, den sektoralen und den Voll-Heilpraktiker/innen. Direkt-Link Gutachten BMG

Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums steht zu lesen:
"Mit dem Rechtsgutachten ist eine Grundlage für die weitere öffentliche und ergebnisoffene Diskussion des Heilpraktikerrechts geschaffen worden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird in einen ersten fachlichen Austausch mit den für den Vollzug des Heilpraktikergesetzes zuständigen Ländern treten, in einem weiteren Schritt werden dann die betroffenen Verbände in den Diskussionsprozess einbezogen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist dabei bestrebt, einen transparenten Meinungsbildungsprozess zu strukturieren, in den alle betroffenen Kreise einbezogen werden."
Quelle: BMG

Rechtsanwalt Dr. R. Sasse hat in unserem Auftrag das BMG-Gutachten bewertet. Wir stellen seine Stellungnahme allen Interessierten zur Verfügung: 
Sasse-BMG-Stellungnahme 17.6.2021

Wichtig: Auch Prof. Dr. Stock kommt zu der Auffassung, das ein Abschaffen der Heilpraktiker/innen verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Unser eigenes Gutachten zum Heilpraktikerrecht von Dr. R. Sasse können Sie hier einsehen: Sasse-Rechtsgutachten

Vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 wird es keinen Gesetzentwurf geben. Nach der Wahl müssen wir schauen, welche Regierungskoalition gebildet wird und wie lange dies dauert, welche Abgeordneten gewählt wurden, wer für uns zuständig ist. Dann kommt die spannende Frage, ob der bisherige Gesundheitsminister auch der neue sein wird.

Pressespiegel:
MedicalTribune-Online-9.6.2021: Heilpraktiker als Heilberuf
Unsere schärfsten Gegner sind nicht erfreut: GWUP


 


Die Hintergründe

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat noch kein Gesetz auf den Weg gebracht. Es wurde Ende 2019 ein Gutachten zum Heilpraktikerrecht in Auftrag gegeben. Im Gutachten sollen alle Aspekte des Heilpraktikerrechts beleuchtet werden (s. unten die Leistungsanforderungen).

Manche unserer Gegner jubeln: Die Heilpraktiker sollen abgeschafft werden.

Die Wahrheit: Von vielen zu untersuchenden Aspekten zum Heilpraktikerrecht ist die Abschaffungsfrage in der Rechtsgutachten-Anforderung ein zu untersuchender Punkt. Das müssen wir sehr ernst nehmen. Aber es geht nicht einfach um ein Abschaffungs-Gutachten.

Auch die Arbeitsgruppe Heilpraktikerwesen der Gesundheitsministerkonferenz hatte bereits im November 2019 ein ausführliches Papier zur Heilpraktikerreform vorgelegt. Sowohl dieser Beschluss als auch der Beschluss aus 2020 liegt uns vor.

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU/CSU/SPD sieht vor, „das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen“. Diese Überprüfung ist nun Ende 2019 durch das Gutachten auf den Weg gebracht.

Wird das BMG-Gutachten rechtlich objektiv geschrieben, werden es die Apologeten des Untergangs unserer Arbeit schwerer haben. In jedem Fall wissen wir dann endlich, auf was wir uns einstellen müssen und wie wir konkret reagieren können.

Geht der Gesetzgeber einen Weg, den wir nicht mittragen können, bleibt uns u.a. der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Unser Berufsverband hat sich darauf juristisch eingestellt.

Wachsamkeit ist angesagt.

Wir haben ein eigenes Rechtsgutachten bei dem renommierten Juristen und Kenner des Heilpraktikerrechts Dr. René Sasse aus Dortmund in Auftrag gegeben. Berufsverbände, Heilpraktikerschulen und Einzelpersonen (Heilpraktiker/innen, Patient/innen) haben uns dabei unterstützt und sich in die Unterstützer-Liste eintragen lassen.

Das Gutachten ist inzwischen fertig und kann von allen Interessierten genutzt werden: www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

Wichtig ist auch, dass nicht nur wir als Berufsverband mit einem eigenen Rechtsgutachten agieren, sondern dass alle Betroffenen - ob Heilpraktiker/in und/oder Patient/in - nicht nachlassen, das Gesundheitsministerium, die Abgeordneten und die Medien anzuschreiben und anzusprechen.

Beschwerdetexte für Patientinnen und Patienten - Adressat das Bundesgesundheitsministerium - und weiteres Informationsmaterial stellen wir auf unserer Website zur Verfügung. 
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/aktuelle-berufspolitik/348-patienten-musterbrief-unterschriftenliste-und-website-mustertext

Über die Entwicklung informieren wir auf unserer Sonderseite aktuell: https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/aktuelle-berufspolitik/333-ein-eigenes-rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht

Wir geben Ihnen hier die Links zu unseren Info-Papieren und den Beschwerdemöglichkeiten bei den Presse-, Rundfunk- und Fernsehanstalten:
Journalistische Sorgfaltspflicht und die Beschwerdemöglichkeiten

Zum Lesen, Herunterladen und Verteilen:
Die 10 Säulen des Heilpraktikerberufes

Unser 2018er Rechtsgutachten zum derzeitigen Heilpraktikerrecht

Anhang

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30.10.2019 eine öffentliche Ausschreibung für die Erstellung eines Rechtsgutachtens zum Heilpraktikerrecht ausgeschrieben: Sie finden die Ausschreibung hier: evergabe-online.de

Eine Bewerbung muss bis zum 28.11.2019 eingereicht werden.

Auszug aus den Leistungsanforderungen

1.1. Rechtliche Grundlagen
…Trotz dieser Maßnahmen steht das Berufsbild des Heilpraktikers wiederkehrend im Mittelpunkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum, wobei angesichts einer fehlenden Reglementierung der Ausbildung sowie der heilkundlichen Befugnisse, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben, regelmäßig eine Stärkung der Patientensicherheit gefordert wird. 
Der Koalitionsvertrag der laufenden, 19. Legislaturperiode sieht vor diesem Hintergrund vor, das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen. 

1.2. Legaldefinition
… Weiterhin häufen sich Forderungen nach einer Übertragung von Heilkunde auf einzelne Gesundheitsfachberufe, um ihre Berufsausübung unabhängiger von der ärztlichen Delegation zu machen oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

2. Gegenstand und Laufzeit
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Gestaltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte. 
Zur Bewertung des Angebots ist eine schriftliche Konzeption zu erstellen. Falls Bietende zur Erfüllung des Auftrags eine Zusammenarbeit mit Dritten planen, sind die Verantwortlichkeiten für einzelne Arbeitspakete darin transparent darzustellen. Der Auftrag soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.


Das Gutachten soll dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
2.1. Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Abs. 1 Nummer 19 Grundgesetz zu regeln.
Kann neben dem Arzt ein weiterer Heilberuf durch Bundesrecht geregelt werden. 
Bewertung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Arzt und Heilpraktiker. 
Muss sich dann die Ausbildung an der Medizinerausbildung orientieren, können neben dem Arztvorbehalt weitere Erkrankungen ausgeschlossen werden.

2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts
Einfluss des Heilpraktikergesetzes auf Neuregelungen. 
Gibt es die grundsätzliche Möglichkeit, den Heipraktikerberuf entfallen zu lassen? 
Übergangsregelungen für aktuell tätige Heilpraktiker und Personen, die sich derzeit in Ausbildung befinden.

2.3. Legaldefinition der Heilkunde
Was würde der Wegfall der Heilkunde-Definition bedeuten, muss die Defition von Heilkunde dann in einem anderen Gesetz geregelt werden. 
Was muss beachtet werden, würde das Heilpraktikergesetz ersatzlos entfallen.

2.4. Neuordnung des Heilkundebegriffs
Welche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es. 
Welche Auswirkungen gäbe es auf andere Heilberufe, auf den Heilpraktikerberuf oder auch auf die Ärzteschaft.

2.5. Zur Sektoralen Heilpraktikererlaubnis
Können nach dem geltenden Recht sektorale Heilpraktikererlaubnisse eingeschränkt werden. 
Können bei einer Neuregelung die sektoralen Heilpraktikererlaubnisse wegfallen? 
Wären Übergangsregelungen notwendig, obwohl ihre Einführung keine gesetzliche Grundlage hat, sondern nur auf Richterrecht beruht.

 

Michel Frisch / 26.08.2021   
Informationsschreiben zu den Priorisierungscodes für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nach S 3 Nr. 5 CoronaImpfV

In der vergangenen Woche ist die aktualisierte Coronavirus-lmpfverordnung mit Wirkung vom 8. Februar 2021 in Kraft getreten. 

Gemäß S 3 Nummer 5 haben auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie deren Praxispersonal Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:

Näheres finden Sie unter der Datei Ablage Priorisierungscode im Login Bereich für Mitglieder im Heilpraktikerverband Süd West

 

 

 

Michel Frisch / 01.03.2021   
Heilpraktikerrecht

Juristisches Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht

Erstellt von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Veröffentlicht im September 2020

https://www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

 

Michel Frisch / 18.11.2020   

Labordiagnostik für Heilpraktiker vor dem Aus?
Nein!
Wichtige Informationen zu den geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes

 

 

wir möchten Sie darüber informieren, dass die geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der GANZIMMUN Diagnostics AG oder der Laborgemeinschaft deutscher Heilpraktiker haben werden. Sie werden auch in Zukunft wie gewohnt Ihre labordiagnostischen Untersuchungsaufträge in Auftrag geben können!  

Seit den letzten Wochen gibt es viel Unruhe und Verwirrung zum Thema „Änderungen des MTA-Gesetzes“. In den verschiedensten Kommentaren und Meldungen war zu lesen, dass es Heilpraktikern nur aufgrund des MTA-Gesetzes erlaubt sei, Labordiagnostik in Anspruch zu nehmen. Eine Änderung des MTA-Gesetzes wäre mithin das Aus für eine Zusammenarbeit zwischen Heilpraktikern und Laboren. Dies trifft absolut nicht zu.  

Das MTA-Gesetz in seiner jetzigen Fassung führt tatsächlich namentlich Heilpraktiker auf – aber in einem gänzlich anderen Zusammenhang als vielerorts interpretiert. Unter den §§ 9 und 10 werden aktuell noch Heilpraktiker neben Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als berechtigte Personengruppen genannt, die gegenüber der MTA Weisungsbefugnis haben und somit – z. B. in einem eigenen Labor – diesen den Auftrag erteilen können, labordiagnostische Verfahren durchzuführen. 

Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin sind nun die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nicht mehr aufgeführt. 

Unter § 5, Absatz 5 des aktuellen Entwurfs des besagten Gesetzes* ist zu lesen:

 

§

(5) Tätigkeiten [Hinweis: der MTA], deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen [Hinweis: Das betrifft auch die MTA.] nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung ausgeübt werden.

 

Was

 

  • Was soll sich hier also ändern?
    Unter den weisungsberechtigten Personen sind keine Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mehr aufgeführt. Der Berufsverband Deutscher Laborärzte begründet die Forderung, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker aus dem MTA-Gesetz zu streichen, wie folgt: „Die Möglichkeiten der Anordnung zu erbringender Tätigkeiten [Hinweis: durch MTAs] durch Dritte ist für eine erfolgreiche Berufsausübung [Hinweis: der MTA] von großer Bedeutung. Die Leistungsanordnung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise gerechtfertigt. Heilpraktiker […] verfügen über keine Human- oder Tiermedizinern auch nur annähernd vergleichbare Qualifikation. Der BDL ist davon überzeugt, dass sie weder qualifikations- noch praktisch-tätigkeitsbezogen in der Lage sind, derartige Anordnungen [Hinweis: Anordnungen gegenüber den MTAs] zu verantworten und mit den so erwirkten Leistungen angemessen umzugehen [Hinweis: z.B. Laborergebnisse auf Plausibilität zu prüfen bzw. zu validieren].“

 

  • Was hat das für eine Konsequenz?
    Die MTAs dürfen zukünftig keine Weisungen mehr von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern entgegennehmen und können durch diese nicht mehr überwacht bzw. kontrolliert werden, wenn es um die Durchführung von diagnostischen Verfahren geht, die der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen.

 

  • Was heißt das nicht?
    Dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker keine Untersuchungsaufträge mehr an einen Laborarzt erteilen dürfen. Die geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes ändern also nichts an der Beziehung zwischen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern als Einsender und dem Laborarzt als Empfänger eines Untersuchungsauftrages. Es gibt in der Labordiagnostik zwar den sog. Arztvorbehalt – aber der bezieht sich nur auf spezielle Analysen, die z. B. durch das Gendiagnostikgesetz oder das Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Die Ausübung der Heilkunde ist untrennbar mit diagnostischen Maßnahmen, mithin auch labordiagnostischen Maßnahmen verknüpft. 

 

  • Für wen ist denn dann die Gesetzesreform überhaupt relevant?
    Für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die MTAs angestellt haben – also beispielsweise ein Labor betreiben. Denn die MTAs dürften dann keine Weisung mehr von ihrem Arbeitgeber, also dem laborbetreibenden Heilpraktiker, entgegennehmen.

 

Unabhängig davon, dass sich für Sie als Einsender der GANZIMMUN Diagnostics AG oder als Mitglied der LdH nichts ändern würde, sollte auf jeden Fall versucht werden, Einfluss auf die geplanten Gesetzesänderungen zu nehmen. Dies ist auch insbesondere im Interesse der von Heilpraktikern geführten Labore bzw. Laborgemeinschaften. Darum kümmern sich derzeit sehr engagiert die Berufsverbände, die sich bereits an den Gesundheitsausschuss des Bundestages gewandt haben.

Michel Frisch / 05.11.2020   

Gemäß dem auf der letzten Mitgliederversammlung einstimmig gefassten Beschluss erfolgt der Austritt des UDH  Landesverbandes Saar zum Jahresende 2020 aus dem Bundesverband. Das entsprechende Kündigungsschreiben ist per Einschreiben dem Vorstand des Bundesverbandes zugestellt worden.

Am 05.05.2020 wurde im Registerblatt VR163 mit dem Namen „Heilpraktiker Verband Süd-West e.V.“ unser neuer Verband eingetragen. Nach einer Übergangsfrist bis Jahresende müssen für die HP und HPA entsprechend neue Berufsausweise hergestellt werden.  Dazu benötigt die Geschäftsstelle ein aktuelles Passfoto der Mitglieder und bittet darum, dieses bis zum 15.September 2020 entweder digital im Mitgliederbereich hochzuladen oder als  herkömmliches analoges Foto in der Geschäftsstelle oder einem der Vorstandsmitglieder abzugeben. Ebenfalls werden mit geändertem Logo und  Beschriftung neue Stempel hergestellt. Die Ausgabe der Stempel und der Berufsausweise erfolgt voraussichtlich Ende des Jahres 2020 oder zu Beginn 2021. Danach sind die Verwendung der bisherigen Stempel und Berufsausweise rechtlich nicht mehr zulässig, diese entsprechend dauerhaft ungültig zu machen oder in der Geschäftsstelle bzw. bei einem der Vorstandsmitglieder abzugeben.

Namentlich aller Vorstandsmitglieder bedanken wir uns für Ihre Mithilfe bei der anstehenden Umstrukturierung und hoffen sehr, dass nach den Monaten des gesellschaftlichen Ausnahmezustandes bald wieder geregelte Fortbildungen stattfinden können und sich der Praxisalltag normalisiert. Kein digitales Medium kann den direkten kollegialen Austausch und die konkreten Begegnungen und zwischenmenschlichen Kontakte adäquat ersetzen.

Michel Frisch / 05.07.2020   
Kleinunternehmer-Soforthilfe

Kleinunternehmer-Soforthilfe

Das Soforthilfe-Programm von Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger und Finanzminister Peter Strobel tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit ist das Saarland nach Bayern das erste Bundesland, indem Soforthilfen bereits beantragt werden können. 30 Millionen Euro stellt die Landesregierung zur Verfügung, je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3.000 bis 10.000 Euro bekommen. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, vorausgesetzt, alle Angaben sind korrekt.

Das Geld aus dem Landesprogramm steht direkt zur Verfügung. Wenn - wie erwartet - ein vergleichbares Bundesprogramm zur Verfügung steht, wird sichergestellt, dass Antragssteller ein mögliches Plus zu den Fördersätzen des Bundes zusätzlich bekommen. Wer also im ersten Schritt 3.000 Euro vom Land bekommt, kann in einem zweiten Schritt weiteres Geld vom Bund bekommen, allerdings maximal bis zur Zuschusshöhe des Bundes.

Der Antrag und die Antragsbearbeitung sind so einfach und unbürokratisch wie möglich gestaltet. Wer Soforthilfe braucht, lädt den Antrag herunter, füllt ihn aus, fotografiert oder scannt ihn und schickt ihn an die zentrale Mailadresse des Ministeriums: soforthilfe@wirtschaft.saarland.de

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Richtlinie_Kleinunternehmer_Soforthilfe.pdf

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Antrag_Soforthilfe.pdf

Michel Frisch / 25.03.2020   
Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus

Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus


Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Pressemitteilung 104
Sonntag, 22. März 2020
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf

ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter

möglich.
8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

Michel Frisch / 22.03.2020   
PANORAMA: SCHWERWIEGENDE RECHERCHEFEHLER UND ZAHLREICHE INHALTLICHE MÄNGEL

Wir veröffentlichen das anwaltliche Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse im Auftrag des Berufsverbandes Freie Heilpraktiker e.V. an die Panorama-Redaktion. Der TV-Beitrag vom 31.10.2019 diskreditiert den gesamten Berufsstand der Heilpraktiker/innen in pauschaler, unangemessener und unsachlicher Art und Weise.

Juristische Stellungnahme von Dr. R. Sasse und dem Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V.

Michel Frisch / 18.11.2019   
Werden Sie Mitglied im Heilpraktiker Verband Südwest

Antrag auf Mitgliedschaft -Hier-  

Was tut der Verband für Sie?

 

Wir beraten Mitglieder kostenlos in wichtigen Berufsfragen des Heilpraktikers, wie z.B.:

Beratung bei der Praxiseröffnung
Vermittlung von Praktikantenplätzen für Heilpraktikeranwärter
Beratung von Patienten bei der Suche nach Therapeuten
Beratung von Kollegen bei grundsätzlichen Fragen zu ihrer Berufsausübung
Vermittlung von Gruppenverträgen im Rahmen von Krankentagegeldversicherungen sowie für den
Betriebs- und Arbeitsschutz
Hilfe durch geschulte Gutachter für Patienten und Kollegen
Weiterbildung durch Fachfortbildungsangebote
Zusendung von Gesetzesänderungen
Vermittlung von juristischer Beratung
Kostenlose Eintragung in die -Therapeutenliste im Internet
Gutachterliche Tätigkeiten im Ministerium und Gesundheitsämtern
Darüberhinaus sind wir im Interesse unseres Berufsstandes in Gesundheitsämtern und Ministerien
auf Landes- und Bundesebene tätig.

Jahresprogramm zur Aus- und Weiterbildung

Der Heilpraktiker Verband Südwest bietet jährlich ein Programm zur Aus- und Weiterbildung an. Alle
Termine finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen.

Mitgliedsbeiträge

Unsere Mitgliedsbeiträge betragen für Heilpraktiker EUR 16,- und für Heilpraktiker-Anwärter/ Fördermitglieder EUR 8,-
monatlich.

 

Michel Frisch / 11.07.2018   
Musterschreiben Datenschutzverordnung für Patienten-Info und Webseite

Musterschreiben Datenschutzverordnung für Patienten-Info und für die Webseite sowie Hinweise zur DSGVO finden Mitglieder der UDH Saarland auf folgendem Link.

Datenschutz Muster Patienten-Info /Webseite

 

 

 

Michel Frisch / 18.05.2018   
Unsere Satzung
Michel Frisch / 16.03.2018   

 

Alle Fachfortbildungen u. Veranstaltungen finden, sofern nichts anderes angegeben ist, im  

Victor's Residenz-Hotel Saarlouis

Bahnhofsallee 4 66740 Saarlouis

Tel. +49 6831 980-0 Fax +49 6831 980-603

Sowohl zum Stammtisch als auch zu anderen Veranstaltungen der UDH Saar sind auch Kollegen anderer Verbände herzlich eingeladen.

Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldungper e-mail zu unseren Fachfortbildungen bis zu 5 Tagen vorher erforderlich. Bei Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ohne vorheriger Anmeldung wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben.

Michel Frisch / 28.05.2015   
Veranstaltungen 2022
Suche:
16.06.2023 Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Eigenblutbehandlung durch Heilpraktiker:inne

 

Münster/Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern (15. Juni 2023) in dritter Instanz die Klagen von drei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern gegen jeweilige Verfügungen der Bezirksregierung Münster abgewiesen. Die Bezirksregierung hatten den Klägerinnen und Klägern die Durchführung von bestimmten Eigenblutbehandlungen untersagt, da diese gegen das Transfusionsgesetz (TFG) verstoßen.

Die Klägerinnen und der Kläger entnehmen bei den untersagten Behandlungen Blut bei den Patientinnen und Patienten und mischen dieses vor der Reinjektion mit Ozon oder homöopathischen Fertigarzneien.

In der mündlichen Verhandlung, die am 15. Juni 2023 in Leipzig stattfand, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Münster (BVerwG 3 C 3.22 u. a.). Die Blutentnahme dürften nach § 7 Abs. 2 TFG grundsätzlich nur ärztliche Personen durchführen – nicht aber Heilpraktiker:innen. Die hier fraglichen Eigenblutbehandlungen unterfielen auch nicht der Ausnahme des § 28 TFG für „homöopathische Eigenblutprodukte“.

Mit ihren Klagen gegen das Verbot waren die Heilpraktiker:innen bereits vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Schon die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Durchführung der Eigenblutbehandlungen den Klägerinnen und dem Kläger zu Recht untersagt worden sei.

Michel Frisch / 01.07.2023   
KEINE IMPFPFLICHT NACH § 20A IFSG MEHR SEIT DEM 1.1.2023

Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Immunisierungsnachweis.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/inhalts_bersicht.html

Michel Frisch / 05.01.2023   

Eigenbluttherapie – Hinweis zum Urteil des VG Münchens


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) sind einzelne Formen der Eigenbluttherapie zulässig, während andere Formen untersagt bleiben.

Ähnlich wie auch das VG Osnabrück entschieden hat, sind nach Auffassung der zuständigen Kammer die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (native Eigenbluttherapie) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden (homöopathische Eigenbluttherapie) zulässig. Eigenbluttherapien, wie die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie seien jedoch ausschließlich Ärzten vorbehalten.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und besitzt somit rechtlich (noch) keine Verbindlichkeit. Auch nach Eintritt der Rechtskraft gilt es unmittelbar nur zwischen den beteiligten Parteien des Klageverfahrens. Allerdings wären in diesem Fall Klagen von anderen Heilpraktikern aus dem selben Gerichtsbezirk gegen vergleichbare Untersagungsverfügungen sehr wahrscheinlich ebenfalls erfolgreich. Vorsorglich sollte der Heilpraktiker sich beim zuständigen Amt über dessen Rechtsansicht erkundigen.
In Hessen wird aktuell durch die Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (nur) die native Eigenblutbehandlung dort wieder anzeigefähig ist.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. René Sasse  www.sasse-heilpraktikerrecht.de vom 06.10.22

Michel Frisch / 28.10.2022   
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit einem Beschluss vom heutigen Tag bestätigt. Es wies eine entsprechende Verfassungsbeschwerde zurück.
Michel Frisch / 19.05.2022   
WERDEN DIE HEILPRAKTIKER/INNEN ABGESCHAFFT?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein schriftliches Stellungnahmeverfahren durchgeführt
Am 8.7.2021 hat das BMG 62 Verbände aus dem Gesundheitsbereich und auch einige Heilpraktikerverbände angeschrieben und um die Beantwortung von 12 Fragen gebeten, die sich aus dem BMG-Gutachten für den Heilkundebereich ergeben.

Wir haben den Heilpraktiker/innen-Berufs- und Fachverbände daraufhin angeboten, eine gemeinsame Stellungnahme auf Basis der schon existierenden juristischen Bewertung des BMG-Gutachtens unseres Verbandes in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Dr. Renè Sasse zu verfassen. 18 Berufs- und Fachverbände haben sich auf eine solche gemeinsame Fragenbeantwortungen geinigt. Am 19.08.2021 ist die gemeinsame Stellungnahme dem Ministerium zugeleitet worden.

Einige Verbände haben signalisiert, dass sie in einem eigenen Anschreiben ans BMG die gemeinsamen Positionen teilweise oder ganz übernehmen. Wieder andere wollen von einer solchen gemeinsamen Aktion nichts wissen.

BMG Stellungnahme


Bundesministerium für Gesundheit: Das Rechtsgutachten-Verfahren zum Heilpraktikerrecht
Das Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums wurde vom Aachener Fachanwalt für Medizin- und Verwaltungsrecht Prof. Dr. Christof Stock erstellt und datiert vom 21.04.2021. Es umfasst 308 Seiten und beschäftigt sich umfassend mit dem Heilpraktikerrecht, dem Heilkundebegriff, den Ärzten, den Gesundheitsfachberufen, den sektoralen und den Voll-Heilpraktiker/innen. Direkt-Link Gutachten BMG

Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums steht zu lesen:
"Mit dem Rechtsgutachten ist eine Grundlage für die weitere öffentliche und ergebnisoffene Diskussion des Heilpraktikerrechts geschaffen worden. Das Bundesministerium für Gesundheit wird in einen ersten fachlichen Austausch mit den für den Vollzug des Heilpraktikergesetzes zuständigen Ländern treten, in einem weiteren Schritt werden dann die betroffenen Verbände in den Diskussionsprozess einbezogen. Das Bundesministerium für Gesundheit ist dabei bestrebt, einen transparenten Meinungsbildungsprozess zu strukturieren, in den alle betroffenen Kreise einbezogen werden."
Quelle: BMG

Rechtsanwalt Dr. R. Sasse hat in unserem Auftrag das BMG-Gutachten bewertet. Wir stellen seine Stellungnahme allen Interessierten zur Verfügung: 
Sasse-BMG-Stellungnahme 17.6.2021

Wichtig: Auch Prof. Dr. Stock kommt zu der Auffassung, das ein Abschaffen der Heilpraktiker/innen verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Unser eigenes Gutachten zum Heilpraktikerrecht von Dr. R. Sasse können Sie hier einsehen: Sasse-Rechtsgutachten

Vor der Bundestagswahl am 26. September 2021 wird es keinen Gesetzentwurf geben. Nach der Wahl müssen wir schauen, welche Regierungskoalition gebildet wird und wie lange dies dauert, welche Abgeordneten gewählt wurden, wer für uns zuständig ist. Dann kommt die spannende Frage, ob der bisherige Gesundheitsminister auch der neue sein wird.

Pressespiegel:
MedicalTribune-Online-9.6.2021: Heilpraktiker als Heilberuf
Unsere schärfsten Gegner sind nicht erfreut: GWUP


 


Die Hintergründe

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat noch kein Gesetz auf den Weg gebracht. Es wurde Ende 2019 ein Gutachten zum Heilpraktikerrecht in Auftrag gegeben. Im Gutachten sollen alle Aspekte des Heilpraktikerrechts beleuchtet werden (s. unten die Leistungsanforderungen).

Manche unserer Gegner jubeln: Die Heilpraktiker sollen abgeschafft werden.

Die Wahrheit: Von vielen zu untersuchenden Aspekten zum Heilpraktikerrecht ist die Abschaffungsfrage in der Rechtsgutachten-Anforderung ein zu untersuchender Punkt. Das müssen wir sehr ernst nehmen. Aber es geht nicht einfach um ein Abschaffungs-Gutachten.

Auch die Arbeitsgruppe Heilpraktikerwesen der Gesundheitsministerkonferenz hatte bereits im November 2019 ein ausführliches Papier zur Heilpraktikerreform vorgelegt. Sowohl dieser Beschluss als auch der Beschluss aus 2020 liegt uns vor.

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung aus CDU/CSU/SPD sieht vor, „das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen“. Diese Überprüfung ist nun Ende 2019 durch das Gutachten auf den Weg gebracht.

Wird das BMG-Gutachten rechtlich objektiv geschrieben, werden es die Apologeten des Untergangs unserer Arbeit schwerer haben. In jedem Fall wissen wir dann endlich, auf was wir uns einstellen müssen und wie wir konkret reagieren können.

Geht der Gesetzgeber einen Weg, den wir nicht mittragen können, bleibt uns u.a. der Weg zum Bundesverfassungsgericht. Unser Berufsverband hat sich darauf juristisch eingestellt.

Wachsamkeit ist angesagt.

Wir haben ein eigenes Rechtsgutachten bei dem renommierten Juristen und Kenner des Heilpraktikerrechts Dr. René Sasse aus Dortmund in Auftrag gegeben. Berufsverbände, Heilpraktikerschulen und Einzelpersonen (Heilpraktiker/innen, Patient/innen) haben uns dabei unterstützt und sich in die Unterstützer-Liste eintragen lassen.

Das Gutachten ist inzwischen fertig und kann von allen Interessierten genutzt werden: www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

Wichtig ist auch, dass nicht nur wir als Berufsverband mit einem eigenen Rechtsgutachten agieren, sondern dass alle Betroffenen - ob Heilpraktiker/in und/oder Patient/in - nicht nachlassen, das Gesundheitsministerium, die Abgeordneten und die Medien anzuschreiben und anzusprechen.

Beschwerdetexte für Patientinnen und Patienten - Adressat das Bundesgesundheitsministerium - und weiteres Informationsmaterial stellen wir auf unserer Website zur Verfügung. 
https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/aktuelle-berufspolitik/348-patienten-musterbrief-unterschriftenliste-und-website-mustertext

Über die Entwicklung informieren wir auf unserer Sonderseite aktuell: https://freieheilpraktiker.com/aktuelles/aktuelle-berufspolitik/333-ein-eigenes-rechtsgutachten-zum-heilpraktikerrecht

Wir geben Ihnen hier die Links zu unseren Info-Papieren und den Beschwerdemöglichkeiten bei den Presse-, Rundfunk- und Fernsehanstalten:
Journalistische Sorgfaltspflicht und die Beschwerdemöglichkeiten

Zum Lesen, Herunterladen und Verteilen:
Die 10 Säulen des Heilpraktikerberufes

Unser 2018er Rechtsgutachten zum derzeitigen Heilpraktikerrecht

Anhang

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30.10.2019 eine öffentliche Ausschreibung für die Erstellung eines Rechtsgutachtens zum Heilpraktikerrecht ausgeschrieben: Sie finden die Ausschreibung hier: evergabe-online.de

Eine Bewerbung muss bis zum 28.11.2019 eingereicht werden.

Auszug aus den Leistungsanforderungen

1.1. Rechtliche Grundlagen
…Trotz dieser Maßnahmen steht das Berufsbild des Heilpraktikers wiederkehrend im Mittelpunkt eingehender Diskussionen in der Öffentlichkeit und im politischen Raum, wobei angesichts einer fehlenden Reglementierung der Ausbildung sowie der heilkundlichen Befugnisse, die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben, regelmäßig eine Stärkung der Patientensicherheit gefordert wird. 
Der Koalitionsvertrag der laufenden, 19. Legislaturperiode sieht vor diesem Hintergrund vor, das Spektrum der heilpraktischen Behandlung im Sinne einer verstärkten Patientensicherheit zu überprüfen. 

1.2. Legaldefinition
… Weiterhin häufen sich Forderungen nach einer Übertragung von Heilkunde auf einzelne Gesundheitsfachberufe, um ihre Berufsausübung unabhängiger von der ärztlichen Delegation zu machen oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.

2. Gegenstand und Laufzeit
Das Rechtsgutachten soll das Heilpraktikerrecht einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung umfassend aufarbeiten und insbesondere klären, ob und welchen rechtlichen Gestaltungsspielraum der Bundesgesetzgeber im Falle einer Reform des Heilpraktikerrechts zur Stärkung der Patientensicherheit hätte. 
Zur Bewertung des Angebots ist eine schriftliche Konzeption zu erstellen. Falls Bietende zur Erfüllung des Auftrags eine Zusammenarbeit mit Dritten planen, sind die Verantwortlichkeiten für einzelne Arbeitspakete darin transparent darzustellen. Der Auftrag soll innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.


Das Gutachten soll dabei zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
2.1. Zu den Möglichkeiten, den „Heilpraktiker“ als Heilberuf nach Artikel 74 Abs. 1 Nummer 19 Grundgesetz zu regeln.
Kann neben dem Arzt ein weiterer Heilberuf durch Bundesrecht geregelt werden. 
Bewertung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Arzt und Heilpraktiker. 
Muss sich dann die Ausbildung an der Medizinerausbildung orientieren, können neben dem Arztvorbehalt weitere Erkrankungen ausgeschlossen werden.

2.2 Zu den Besonderheiten vorkonstitutionellen Rechts
Einfluss des Heilpraktikergesetzes auf Neuregelungen. 
Gibt es die grundsätzliche Möglichkeit, den Heipraktikerberuf entfallen zu lassen? 
Übergangsregelungen für aktuell tätige Heilpraktiker und Personen, die sich derzeit in Ausbildung befinden.

2.3. Legaldefinition der Heilkunde
Was würde der Wegfall der Heilkunde-Definition bedeuten, muss die Defition von Heilkunde dann in einem anderen Gesetz geregelt werden. 
Was muss beachtet werden, würde das Heilpraktikergesetz ersatzlos entfallen.

2.4. Neuordnung des Heilkundebegriffs
Welche Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es. 
Welche Auswirkungen gäbe es auf andere Heilberufe, auf den Heilpraktikerberuf oder auch auf die Ärzteschaft.

2.5. Zur Sektoralen Heilpraktikererlaubnis
Können nach dem geltenden Recht sektorale Heilpraktikererlaubnisse eingeschränkt werden. 
Können bei einer Neuregelung die sektoralen Heilpraktikererlaubnisse wegfallen? 
Wären Übergangsregelungen notwendig, obwohl ihre Einführung keine gesetzliche Grundlage hat, sondern nur auf Richterrecht beruht.

 

Michel Frisch / 26.08.2021   
Informationsschreiben zu den Priorisierungscodes für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nach S 3 Nr. 5 CoronaImpfV

In der vergangenen Woche ist die aktualisierte Coronavirus-lmpfverordnung mit Wirkung vom 8. Februar 2021 in Kraft getreten. 

Gemäß S 3 Nummer 5 haben auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie deren Praxispersonal Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:

Näheres finden Sie unter der Datei Ablage Priorisierungscode im Login Bereich für Mitglieder im Heilpraktikerverband Süd West

 

 

 

Michel Frisch / 01.03.2021   
Heilpraktikerrecht

Juristisches Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht

Erstellt von Dr. René Sasse, Rechtsanwalt
Veröffentlicht im September 2020

https://www.heilpraktikerrecht.com/gutachten/

 

Michel Frisch / 18.11.2020   

Labordiagnostik für Heilpraktiker vor dem Aus?
Nein!
Wichtige Informationen zu den geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes

 

 

wir möchten Sie darüber informieren, dass die geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der GANZIMMUN Diagnostics AG oder der Laborgemeinschaft deutscher Heilpraktiker haben werden. Sie werden auch in Zukunft wie gewohnt Ihre labordiagnostischen Untersuchungsaufträge in Auftrag geben können!  

Seit den letzten Wochen gibt es viel Unruhe und Verwirrung zum Thema „Änderungen des MTA-Gesetzes“. In den verschiedensten Kommentaren und Meldungen war zu lesen, dass es Heilpraktikern nur aufgrund des MTA-Gesetzes erlaubt sei, Labordiagnostik in Anspruch zu nehmen. Eine Änderung des MTA-Gesetzes wäre mithin das Aus für eine Zusammenarbeit zwischen Heilpraktikern und Laboren. Dies trifft absolut nicht zu.  

Das MTA-Gesetz in seiner jetzigen Fassung führt tatsächlich namentlich Heilpraktiker auf – aber in einem gänzlich anderen Zusammenhang als vielerorts interpretiert. Unter den §§ 9 und 10 werden aktuell noch Heilpraktiker neben Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten als berechtigte Personengruppen genannt, die gegenüber der MTA Weisungsbefugnis haben und somit – z. B. in einem eigenen Labor – diesen den Auftrag erteilen können, labordiagnostische Verfahren durchzuführen. 

Im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der technischen Assistenzberufe in der Medizin sind nun die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nicht mehr aufgeführt. 

Unter § 5, Absatz 5 des aktuellen Entwurfs des besagten Gesetzes* ist zu lesen:

 

§

(5) Tätigkeiten [Hinweis: der MTA], deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen [Hinweis: Das betrifft auch die MTA.] nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung ausgeübt werden.

 

Was

 

  • Was soll sich hier also ändern?
    Unter den weisungsberechtigten Personen sind keine Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker mehr aufgeführt. Der Berufsverband Deutscher Laborärzte begründet die Forderung, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker aus dem MTA-Gesetz zu streichen, wie folgt: „Die Möglichkeiten der Anordnung zu erbringender Tätigkeiten [Hinweis: durch MTAs] durch Dritte ist für eine erfolgreiche Berufsausübung [Hinweis: der MTA] von großer Bedeutung. Die Leistungsanordnung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise gerechtfertigt. Heilpraktiker […] verfügen über keine Human- oder Tiermedizinern auch nur annähernd vergleichbare Qualifikation. Der BDL ist davon überzeugt, dass sie weder qualifikations- noch praktisch-tätigkeitsbezogen in der Lage sind, derartige Anordnungen [Hinweis: Anordnungen gegenüber den MTAs] zu verantworten und mit den so erwirkten Leistungen angemessen umzugehen [Hinweis: z.B. Laborergebnisse auf Plausibilität zu prüfen bzw. zu validieren].“

 

  • Was hat das für eine Konsequenz?
    Die MTAs dürfen zukünftig keine Weisungen mehr von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern entgegennehmen und können durch diese nicht mehr überwacht bzw. kontrolliert werden, wenn es um die Durchführung von diagnostischen Verfahren geht, die der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen.

 

  • Was heißt das nicht?
    Dass Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker keine Untersuchungsaufträge mehr an einen Laborarzt erteilen dürfen. Die geplanten Änderungen des MTA-Gesetzes ändern also nichts an der Beziehung zwischen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern als Einsender und dem Laborarzt als Empfänger eines Untersuchungsauftrages. Es gibt in der Labordiagnostik zwar den sog. Arztvorbehalt – aber der bezieht sich nur auf spezielle Analysen, die z. B. durch das Gendiagnostikgesetz oder das Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Heilpraktiker haben die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Die Ausübung der Heilkunde ist untrennbar mit diagnostischen Maßnahmen, mithin auch labordiagnostischen Maßnahmen verknüpft. 

 

  • Für wen ist denn dann die Gesetzesreform überhaupt relevant?
    Für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die MTAs angestellt haben – also beispielsweise ein Labor betreiben. Denn die MTAs dürften dann keine Weisung mehr von ihrem Arbeitgeber, also dem laborbetreibenden Heilpraktiker, entgegennehmen.

 

Unabhängig davon, dass sich für Sie als Einsender der GANZIMMUN Diagnostics AG oder als Mitglied der LdH nichts ändern würde, sollte auf jeden Fall versucht werden, Einfluss auf die geplanten Gesetzesänderungen zu nehmen. Dies ist auch insbesondere im Interesse der von Heilpraktikern geführten Labore bzw. Laborgemeinschaften. Darum kümmern sich derzeit sehr engagiert die Berufsverbände, die sich bereits an den Gesundheitsausschuss des Bundestages gewandt haben.

Michel Frisch / 05.11.2020   

Gemäß dem auf der letzten Mitgliederversammlung einstimmig gefassten Beschluss erfolgt der Austritt des UDH  Landesverbandes Saar zum Jahresende 2020 aus dem Bundesverband. Das entsprechende Kündigungsschreiben ist per Einschreiben dem Vorstand des Bundesverbandes zugestellt worden.

Am 05.05.2020 wurde im Registerblatt VR163 mit dem Namen „Heilpraktiker Verband Süd-West e.V.“ unser neuer Verband eingetragen. Nach einer Übergangsfrist bis Jahresende müssen für die HP und HPA entsprechend neue Berufsausweise hergestellt werden.  Dazu benötigt die Geschäftsstelle ein aktuelles Passfoto der Mitglieder und bittet darum, dieses bis zum 15.September 2020 entweder digital im Mitgliederbereich hochzuladen oder als  herkömmliches analoges Foto in der Geschäftsstelle oder einem der Vorstandsmitglieder abzugeben. Ebenfalls werden mit geändertem Logo und  Beschriftung neue Stempel hergestellt. Die Ausgabe der Stempel und der Berufsausweise erfolgt voraussichtlich Ende des Jahres 2020 oder zu Beginn 2021. Danach sind die Verwendung der bisherigen Stempel und Berufsausweise rechtlich nicht mehr zulässig, diese entsprechend dauerhaft ungültig zu machen oder in der Geschäftsstelle bzw. bei einem der Vorstandsmitglieder abzugeben.

Namentlich aller Vorstandsmitglieder bedanken wir uns für Ihre Mithilfe bei der anstehenden Umstrukturierung und hoffen sehr, dass nach den Monaten des gesellschaftlichen Ausnahmezustandes bald wieder geregelte Fortbildungen stattfinden können und sich der Praxisalltag normalisiert. Kein digitales Medium kann den direkten kollegialen Austausch und die konkreten Begegnungen und zwischenmenschlichen Kontakte adäquat ersetzen.

Michel Frisch / 05.07.2020   
Kleinunternehmer-Soforthilfe

Kleinunternehmer-Soforthilfe

Das Soforthilfe-Programm von Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger und Finanzminister Peter Strobel tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Damit ist das Saarland nach Bayern das erste Bundesland, indem Soforthilfen bereits beantragt werden können. 30 Millionen Euro stellt die Landesregierung zur Verfügung, je nach Mitarbeiterzahl können Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3.000 bis 10.000 Euro bekommen. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, vorausgesetzt, alle Angaben sind korrekt.

Das Geld aus dem Landesprogramm steht direkt zur Verfügung. Wenn - wie erwartet - ein vergleichbares Bundesprogramm zur Verfügung steht, wird sichergestellt, dass Antragssteller ein mögliches Plus zu den Fördersätzen des Bundes zusätzlich bekommen. Wer also im ersten Schritt 3.000 Euro vom Land bekommt, kann in einem zweiten Schritt weiteres Geld vom Bund bekommen, allerdings maximal bis zur Zuschusshöhe des Bundes.

Der Antrag und die Antragsbearbeitung sind so einfach und unbürokratisch wie möglich gestaltet. Wer Soforthilfe braucht, lädt den Antrag herunter, füllt ihn aus, fotografiert oder scannt ihn und schickt ihn an die zentrale Mailadresse des Ministeriums: soforthilfe@wirtschaft.saarland.de

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Richtlinie_Kleinunternehmer_Soforthilfe.pdf

https://www.saarland.de/dokumente/res_wirtschaft/Antrag_Soforthilfe.pdf

Michel Frisch / 25.03.2020   
Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus

Besprechung von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zum Coronavirus


Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Pressemitteilung 104
Sonntag, 22. März 2020
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA)
Die rasante Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in den vergangenen Tagen in Deutschland ist besorgniserregend. Wir müssen alles dafür tun, um einen unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und unser Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Dafür ist die Reduzierung von Kontakten entscheidend.
Bund und Länder verständigen sich auf eine Erweiterung der am 12. März beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte:
1. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf

ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
2. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
3. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
4. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
5. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
6. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter

möglich.
8. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
9. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
Bund und Länder werden bei der Umsetzung dieser Einschränkungen sowie der Beurteilung ihrer Wirksamkeit eng zusammenarbeiten. Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich.
Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung verhältnismäßig.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder danken insbesondere den Beschäftigten im Gesundheitssystem, im öffentlichen Dienst und in den Branchen, die das tägliche Leben aufrecht erhalten sowie allen Bürgerinnen und Bürgern für ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Bereitschaft, sich an diese Regeln zu halten, um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen.

Michel Frisch / 22.03.2020   
PANORAMA: SCHWERWIEGENDE RECHERCHEFEHLER UND ZAHLREICHE INHALTLICHE MÄNGEL

Wir veröffentlichen das anwaltliche Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse im Auftrag des Berufsverbandes Freie Heilpraktiker e.V. an die Panorama-Redaktion. Der TV-Beitrag vom 31.10.2019 diskreditiert den gesamten Berufsstand der Heilpraktiker/innen in pauschaler, unangemessener und unsachlicher Art und Weise.

Juristische Stellungnahme von Dr. R. Sasse und dem Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V.

Michel Frisch / 18.11.2019   
Werden Sie Mitglied im Heilpraktiker Verband Südwest

Antrag auf Mitgliedschaft -Hier-  

Was tut der Verband für Sie?

 

Wir beraten Mitglieder kostenlos in wichtigen Berufsfragen des Heilpraktikers, wie z.B.:

Beratung bei der Praxiseröffnung
Vermittlung von Praktikantenplätzen für Heilpraktikeranwärter
Beratung von Patienten bei der Suche nach Therapeuten
Beratung von Kollegen bei grundsätzlichen Fragen zu ihrer Berufsausübung
Vermittlung von Gruppenverträgen im Rahmen von Krankentagegeldversicherungen sowie für den
Betriebs- und Arbeitsschutz
Hilfe durch geschulte Gutachter für Patienten und Kollegen
Weiterbildung durch Fachfortbildungsangebote
Zusendung von Gesetzesänderungen
Vermittlung von juristischer Beratung
Kostenlose Eintragung in die -Therapeutenliste im Internet
Gutachterliche Tätigkeiten im Ministerium und Gesundheitsämtern
Darüberhinaus sind wir im Interesse unseres Berufsstandes in Gesundheitsämtern und Ministerien
auf Landes- und Bundesebene tätig.

Jahresprogramm zur Aus- und Weiterbildung

Der Heilpraktiker Verband Südwest bietet jährlich ein Programm zur Aus- und Weiterbildung an. Alle
Termine finden Sie in der Rubrik Veranstaltungen.

Mitgliedsbeiträge

Unsere Mitgliedsbeiträge betragen für Heilpraktiker EUR 16,- und für Heilpraktiker-Anwärter/ Fördermitglieder EUR 8,-
monatlich.

 

Michel Frisch / 11.07.2018   
Musterschreiben Datenschutzverordnung für Patienten-Info und Webseite

Musterschreiben Datenschutzverordnung für Patienten-Info und für die Webseite sowie Hinweise zur DSGVO finden Mitglieder der UDH Saarland auf folgendem Link.

Datenschutz Muster Patienten-Info /Webseite

 

 

 

Michel Frisch / 18.05.2018   
Unsere Satzung
Michel Frisch / 16.03.2018   

 

Alle Fachfortbildungen u. Veranstaltungen finden, sofern nichts anderes angegeben ist, im  

Victor's Residenz-Hotel Saarlouis

Bahnhofsallee 4 66740 Saarlouis

Tel. +49 6831 980-0 Fax +49 6831 980-603

Sowohl zum Stammtisch als auch zu anderen Veranstaltungen der UDH Saar sind auch Kollegen anderer Verbände herzlich eingeladen.

Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldungper e-mail zu unseren Fachfortbildungen bis zu 5 Tagen vorher erforderlich. Bei Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ohne vorheriger Anmeldung wird eine Gebühr von 5 Euro erhoben.

Michel Frisch / 28.05.2015   
Login
Benutzerkennung (=E-Mail-Adresse):
Passwort:

Ich habe meine Zugangsdaten vergessen


Aktionen
Sie sind nun am Portal angemeldet und haben u.a. folgende Möglichkeiten:

Veranstaltungen
anmelden
Bildergalerie
betrachten